Was der EU AI Act ist
Der EU AI Act – offiziell Verordnung (EU) 2024/1689, im Deutschen meist KI-Verordnung genannt – ist das erste umfassende Regelwerk für künstliche Intelligenz weltweit. Er wurde am 12. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 1. August 2024 in Kraft getreten.
Als Verordnung gilt er unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass er in nationales Recht umgesetzt werden müsste. Die Mitgliedstaaten benennen lediglich die zuständigen Behörden und regeln Verfahrensfragen.
Sein Ziel ist doppelt: ein einheitlicher Rechtsrahmen für den europäischen Binnenmarkt und ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte. Bemerkenswert ist der methodische Ansatz. Die Verordnung reguliert nicht die Technologie, sondern deren Verwendung. Dieselbe Spracherkennung ist im Diktiergerät unproblematisch und in einem Bewerbungsverfahren etwas anderes. Der Gesetzgeber hat bewusst beim Einsatzzweck angesetzt, nicht beim Modell.
Der risikobasierte Ansatz: vier Klassen
Das Herzstück der Verordnung ist eine Einteilung in vier Stufen. Sie entscheidet über den gesamten Aufwand.
Unannehmbares Risiko – verboten (Artikel 5). Bestimmte Praktiken sind in der EU untersagt, darunter manipulative Systeme, die die Willensbildung unterlaufen, das Ausnutzen von Schutzbedürftigkeit und Social Scoring. Diese Verbote gelten bereits seit dem 2. Februar 2025.
Hohes Risiko (Artikel 6 mit Anhang I und III). Hier liegt der umfangreichste Pflichtenkatalog. Die Einstufung läuft über zwei Wege: KI als Sicherheitsbauteil eines Produkts, das ohnehin einer EU-Konformitätsprüfung unterliegt (Anhang I), oder Einsatz in einem von acht abschließend aufgezählten Feldern (Anhang III) – biometrische Identifizierung, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, Zugang zu wesentlichen Diensten, Strafverfolgung, Migration, Justiz.
Die Liste ist geschlossen. Eine KI außerhalb dieser Felder fällt nicht unter die Hochrisiko-Regeln, auch wenn sie leistungsfähig und betriebswirtschaftlich folgenreich ist. Zusätzlich sieht Artikel 6 Absatz 3 eine Ausnahme vor: Erfüllt ein System nur eine eng begrenzte Aufgabe und beeinflusst es das Ergebnis einer Entscheidung nicht wesentlich, kann es trotz Anhang-III-Bezug herausfallen – es sei denn, es betreibt Profiling. Dann bleibt es Hochrisiko.
Begrenztes Risiko (Artikel 50). Für bestimmte Systeme gelten reine Transparenzpflichten, ohne weiteren Prüfaufwand.
Minimales Risiko. Alle übrigen Systeme. Hier greift ausschließlich die allgemeine Pflicht zur KI-Kompetenz. Der Großteil der betrieblichen KI-Nutzung landet in dieser Klasse.
Wer welche Pflichten hat: die vier Rollen
Ebenso wichtig wie die Risikoklasse ist die Frage, in welcher Rolle ein Unternehmen auftritt. Die Verordnung kennt vier.
Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Das gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen in der EU oder in einem Drittstaat ansässig ist: Auch Anbieter von außerhalb fallen unter die Verordnung, wenn die Ausgabe ihres Systems in der EU verwendet wird. Diese Rolle trägt die umfangreichsten Verpflichtungen.
Betreiber ist, wer ein KI-System unter eigener Verantwortung einsetzt. Diese Rolle wird regelmäßig unterschätzt: Wer ein fertiges KI-Tool nutzt, hat eigene Pflichten – ohne eine Zeile Code geschrieben zu haben. Das Paket ist allerdings deutlich schlanker als das der Anbieter.
Einführer und Händler treffen Prüf- und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.
Die Rollen sind nicht starr. Artikel 25 regelt, wann ein Betreiber rechtlich zum Anbieter wird: wenn er ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-System mit seinem eigenen Namen oder seiner Marke versieht, wenn er es wesentlich verändert, oder wenn er die Zweckbestimmung eines nicht als hochriskant eingestuften Systems so ändert, dass es zu einem Hochrisiko-System wird. In diesen Fällen greifen die vollen Anbieterpflichten nach Artikel 16.
Die Fristen im Überblick
Die gestaffelte Anwendbarkeit regelt Artikel 113 der Verordnung.
- 2. Februar 2025: Verbotene Praktiken (Art. 5), Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4)
- 2. August 2025: Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, Governance, Sanktionen
- 2. August 2026: Allgemeine Anwendbarkeit: Transparenzpflichten (Art. 50), Aufsicht, Durchsetzung
- 2. Dezember 2026: Zusätzliche Verbote
- 2. Dezember 2027: Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III
- 2. August 2028: Pflichten für Hochrisiko-Systeme in regulierten Produkten nach Anhang I
Zu den beiden letzten Zeilen gehört eine Einordnung, weil sie für Verwirrung gesorgt haben. Die Digital-Omnibus-Verordnung vom 8. Juli 2026 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 27. Juli 2026 in Kraft. Der Rat hatte das Vereinfachungspaket am 29. Juni 2026 endgültig gebilligt, nachdem das Europäische Parlament es am 16. Juni 2026 angenommen hatte. Verschoben wurde der Hochrisiko-Block – nicht der allgemeine Geltungsbeginn. Die verbreitete Aussage „der AI Act ist verschoben" trifft also nur auf einen Teil zu. Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026.
Was die Umsetzung konkret bedeutet
Aus den Vorschriften ergibt sich eine überschaubare Zahl von Aufgaben. Sie bauen aufeinander auf.
1. KI-Inventar
Der erste Schritt ist eine Liste aller Systeme mit KI-Funktion. Das klingt banal und ist in der Praxis die größte Hürde, weil KI heute meist nicht als solche gekauft wird. Sie kommt als Zusatzmodul in einer bestehenden Software, als Funktion in einem Cloud-Dienst, als Add-on, das eine Fachabteilung eigenständig abonniert hat. Eine Bestandsaufnahme, die nur die IT-Systemlandschaft durchgeht, bleibt lückenhaft.
2. Rolle und Risikoklasse bestimmen
Beides wird pro Anwendungsfall geklärt, nicht pro Unternehmen und nicht pro System. Dasselbe Werkzeug kann in zwei Abteilungen unterschiedlich einzuordnen sein, weil die Verordnung am Verwendungszweck ansetzt. Das Ergebnis dieser Einordnung entscheidet über alles Weitere – deshalb lohnt es sich, sie sauber zu dokumentieren, auch wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass keine besonderen Pflichten greifen.
3. KI-Kompetenz herstellen und dokumentieren
Diese Pflicht aus Artikel 4 ist seit Februar 2025 anwendbar und gilt unabhängig von der Risikoklasse. Wer KI einsetzt, muss dafür sorgen, dass die damit befassten Beschäftigten das System verstehen: Was kann es, wo irrt es, wann muss ein Mensch eingreifen?
Dass dieses Verständnis nicht nebensächlich ist, zeigt Artikel 14 zur menschlichen Aufsicht bei Hochrisiko-Systemen: Die aufsichtsführenden Personen müssen sich unter anderem einer möglichen Neigung bewusst sein, den Ergebnissen eines Systems automatisch zu vertrauen – der sogenannten Automatisierungsverzerrung.
Gemeint ist kein Zertifikat, sondern eine dokumentierte Einweisung: Nutzungsrichtlinie, Schulungsinhalte, festgehaltene Teilnahme.
4. Transparenz umsetzen
Artikel 50 soll Menschen erkennen lassen, wann sie mit einem KI-System interagieren und wann sie KI-generierte Inhalte vor sich haben. Daraus ergeben sich konkrete Hinweispflichten:
- Wer mit einem Chatbot oder Sprachassistenten interagiert, muss erkennen können, dass er mit einer Maschine spricht.
- Ausgaben generativer Systeme müssen maschinenlesbar als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden.
- Deepfakes und veröffentlichte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse ohne menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle müssen als solche gekennzeichnet werden.
- Systeme zur Emotionserkennung und zur biometrischen Kategorisierung müssen gegenüber den betroffenen Personen offengelegt werden.
Zur praktischen Umsetzung gibt es inzwischen Orientierung von der Kommission selbst. Am 20. Juli 2026 hat sie ihre finalen Leitlinien zu den Transparenzpflichten veröffentlicht; sie präzisieren Anwendungsbereich, Ausnahmen und Anwendungsfälle. Ergänzend gibt es den Code of Practice on Transparency of AI-generated Content mit zwei Abschnitten – einem für Anbieter zur Kennzeichnung und Erkennung, einem für Betreiber zur Auszeichnung von Deepfakes und KI-generierten Texten. Die EU stellt außerdem einen Satz Symbole bereit, mit denen Betreiber KI-generierte Inhalte auszeichnen können – kostenlos und ohne Namensnennung. Ihre Verwendung allein stellt allerdings noch keine Rechtskonformität her; die Verantwortung für eine ausreichende Offenlegung bleibt beim Betreiber.
Kommission und AI Board haben den Kodex als geeignetes freiwilliges Instrument zum Nachweis der Einhaltung bestätigt. Unterzeichner gewinnen dadurch Rechtssicherheit und Planbarkeit. Wer nicht beitritt, muss die Einhaltung auf andere geeignete Weise nachweisen und mit mehr Auskunftsersuchen rechnen, weil weniger Transparenz darüber besteht, wie die Pflichten erfüllt werden. Der Kodex ist freiwillig, die Pflicht dahinter ist es nicht.
5. Bei Hochrisiko: der volle Katalog
Betrifft ein Anwendungsfall tatsächlich Anhang I oder III, wird es deutlich aufwendiger. Für Anbieter fordern die Artikel 8 bis 15 unter anderem ein Risikomanagementsystem über den gesamten Lebenszyklus, Anforderungen an Daten und Daten-Governance, technische Dokumentation, automatische Protokollierung, wirksame menschliche Aufsicht sowie Vorgaben zu Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Hinzu kommt eine Konformitätsbewertung. Betreiber von Hochrisiko-Systemen haben nach Artikel 26 eigene, reduzierte Pflichten; bestimmte Betreiber müssen zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27 durchführen.
6. Governance festlegen
Der Punkt, der in den Vorschriften nicht ausdrücklich steht, aber alles Weitere trägt: Verantwortlichkeiten klären. Wer entscheidet, ob ein neues KI-Werkzeug eingeführt werden darf? Wer prüft die Einstufung? Was dürfen Fachabteilungen selbstständig aufsetzen, was braucht eine Vorprüfung? Ohne diese Festlegungen veraltet das KI-Inventar innerhalb weniger Monate.
Sanktionen und Aufsicht
Artikel 99 sieht für verbotene Praktiken nach Artikel 5 Bußgelder von bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, für Verstöße gegen die übrigen Vorschriften – einschließlich der Transparenzpflichten – bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent.
Durchgesetzt wird über die nationalen Behörden: Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde, die unabhängig und unparteiisch agieren. Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck ist das bei der Kommission eingerichtete Büro für Künstliche Intelligenz zuständig.
Was das für produzierende Unternehmen bedeutet
Für Industrie- und Produktionsbetriebe fällt die Bilanz überschaubar aus. Die typischen KI-Funktionen einer Unternehmenssoftware – Bedarfs- und Absatzprognosen, Vorschläge zur Reihenfolgeplanung, Belegerfassung, Wartungsvorhersagen, Auswertungen auf eigenen Stammdaten – fallen in keines der acht Anhang-III-Felder und sind damit nicht hochriskant. Für sie gilt die KI-Kompetenzpflicht, und sonst nichts aus dem großen Katalog. Zwei Stellen verdienen dennoch genaue Prüfung: der Weg über Anhang I, wenn KI als Sicherheitsbauteil in Maschinen verbaut ist, die das Unternehmen selbst in Verkehr bringt – die Digital-Omnibus-Verordnung hat hier auch die Maschinenverordnung mitgeändert –, und der Bereich Beschäftigung, sobald ein Bewerbermanagement Kandidaten automatisiert vorsortiert oder in eine Rangfolge bringt. Und die Kompetenzpflicht endet nicht im Büro: Wenn ein Disponent Prognosevorschläge übernimmt oder ein Werker das Ergebnis einer KI-gestützten Prüfstation quittiert, sind genau das die Personen, die die Verordnung im Blick hat.
Nähere Informationen
Alle Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die Veröffentlichungen der EU-Organe. Wer tiefer einsteigen möchte, findet die offiziellen Quellen hier:
→ KI-Gesetz: Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz, Europäische Kommission
→ Verhaltenskodex für die Transparenz von KI-generierten Inhalten
→ EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten, inklusive Download
→ Verordnung (EU) 2024/1689 im Volltext, EUR-Lex
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Einordnung konkreter KI-Anwendungen sollte juristische Prüfung eingeholt werden. Stand aller Angaben: 3. August 2026.
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