Ab dem 30. Dezember 2026 gilt die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) für große und mittlere Unternehmen, ab dem 30. Juni 2027 für Klein- und Kleinstunternehmen. Für Lebensmittelhersteller, die Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja oder Rindfleisch verarbeiten, wird damit jede relevante Charge an eine Sorgfaltserklärung und deren Referenznummer gekoppelt. Am effizientesten gelingt das, wenn die EUDR-Daten direkt im ERP am Wareneingang und an der Charge hängen.
Nach zwei Verschiebungen und einer Vereinfachungsrunde ist der Fahrplan jetzt klar. Die gute Nachricht: Viele Pflichten wurden schlanker. Die Aufgabe für die Praxis bleibt dennoch eine Datenaufgabe, und die gehört dorthin, wo Rohwaren, Lieferanten und Chargen ohnehin verwaltet werden.
Was ist die EUDR?
Die Verordnung (EU) 2023/1115 legt fest, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder exportiert werden dürfen, wenn sie drei Bedingungen erfüllen:
- entwaldungsfrei: Erzeugung auf Flächen, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden,
- legal: im Einklang mit den Gesetzen des Erzeugerlandes hergestellt,
- dokumentiert: durch eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) im EU-Informationssystem belegt.
Erfasst sind Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie die in Anhang I der Verordnung gelisteten Erzeugnisse, etwa Schokolade, Röstkaffee, Palmöl oder Sojaschrot.
Welche Fristen gelten jetzt verbindlich?
Mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 vom Dezember 2025 wurde der Anwendungsbeginn um ein Jahr verschoben und das Regelwerk vereinfacht. Laut Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gilt:
| Stichtag | Wer ist betroffen? |
|---|---|
| 30. Dezember 2026 | Große und mittlere Marktteilnehmer und Händler sowie Klein- und Kleinstunternehmen aus dem Holzsektor |
| 30. Juni 2027 | Alle anderen Klein- und Kleinstunternehmen |
Mit dem Review-Paket vom 4. Mai 2026 hat die EU-Kommission bestätigt, dass der Verordnungstext nicht erneut geöffnet wird. Am 13. Juli 2026 folgten zwei abschließende Rechtsakte: eine delegierte Verordnung, die die Produktliste in Anhang I aktualisiert, und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 zum EU-Informationssystem. Prüfen Sie deshalb Ihre Artikel anhand der aktuellen Fassung von Anhang I. Der Zeitplan ist gesetzt.
Was hat sich durch die Vereinfachung für Lebensmittelunternehmen geändert?
Die wichtigsten Erleichterungen laut BLE und AEB-Fachmagazin:
- Sorgfaltserklärung durch den Erstinverkehrbringer: Wer eine Rohware erstmals in der EU in Verkehr bringt, also typischerweise der Importeur, gibt die Erklärung ab.
- Referenznummern beim ersten nachgelagerten Akteur: Der erste Marktteilnehmer nach dem Erstinverkehrbringer sammelt und speichert die Referenznummern. Alle weiteren Stufen sind von dieser Pflicht befreit.
- Vereinfachte Erklärung für kleine Primärerzeuger: Klein- und Kleinstprimärerzeuger geben eine einmalige, vereinfachte Erklärung ab.
- Praktische Systemfunktionen: Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 vom 13. Juli 2026 erleichtert die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen, erlaubt das Bündeln von Angaben und regelt Notfallverfahren bei Systemausfällen.
Für einen Schokoladenhersteller, der Kakaomasse direkt aus Westafrika importiert, bleibt die volle Sorgfaltspflicht. Für eine Konditorei, die Kuvertüre bei einem EU-Großhändler bezieht, reduziert sich der Aufwand deutlich. Entscheidend ist deshalb zuerst die eigene Rolle je Rohware.
Welche Daten braucht ein Lebensmittelhersteller für die EUDR?
Die Sorgfaltspflicht folgt drei Schritten: Informationen sammeln, Risiko bewerten, Risiko mindern. Für die Informationssammlung sind diese Daten zentral:
- Beschreibung, Menge und Zolltarifnummer (HS-Code) der Ware
- Erzeugerland und Geolokalisierung der Anbauflächen; bei Flächen über vier Hektar als Polygon
- Lieferanten und Abnehmer der Ware
- Nachweise zur Entwaldungsfreiheit und zur Legalität der Erzeugung
- Referenznummer der Sorgfaltserklärung, die fünf Jahre aufzubewahren ist
Die Risikobewertung wird durch das EU-Länder-Benchmarking erleichtert: Die Liste vom Mai 2025 stuft die meisten Länder als Niedrigrisiko ein, als Hochrisiko gelten Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland. Für Waren aus Niedrigrisikoländern gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht.
Wie bildet ein ERP die EUDR-Pflichten ab?
Die EUDR knüpft an genau die Daten an, die ein Lebensmittel-ERP für die Chargenrückverfolgung bereits führt. Fünf Bausteine machen daraus einen belastbaren EUDR-Prozess:
- Artikelstamm mit EUDR-Kennzeichen: Jede Rohware erhält HS-Code, EUDR-Relevanz und Rohstoffzuordnung. So ist klar, welche Wareneingänge einen Nachweis brauchen.
- Lieferantenstamm mit Rolle und Nachweisen: Pro Lieferant wird hinterlegt, ob er Erstinverkehrbringer ist, welche Geodaten und Zertifikate vorliegen und wann sie ablaufen.
- Referenznummer am Wareneingang: Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung wird mit der Lieferantencharge erfasst, idealerweise automatisch aus Lieferschein oder EDI-Nachricht.
- Vererbung über die Rezeptur: Über die Produktionscharge ist nachvollziehbar, welche EUDR-Referenzen in welchem Fertigprodukt stecken, inklusive Mengenbilanz bei Mischchargen.
- Prüfregeln und Berichte: Das ERP gibt nur Chargen mit vollständiger Referenz für die Produktion frei und liefert der Behörde auf Anfrage den Nachweis auf Knopfdruck.
Mit fabular lassen sich diese Felder, Prüfregeln und Workflows ohne Programmierung in die bestehenden Prozesse integrieren. fabAI übernimmt die Fleißarbeit: Die KI liest Lieferscheine, Zertifikate und Lieferantenerklärungen aus, ordnet Referenznummern den richtigen Chargen zu und meldet Lücken frühzeitig.
Wie sieht ein realistischer Fahrplan bis zum Stichtag aus?
Für Unternehmen, die ab 30. Dezember 2026 betroffen sind, empfiehlt sich dieser Ablauf:
- Sofort: Rohwaren screenen, EUDR-relevante Artikel und HS-Codes markieren, Rolle je Rohware klären.
- In den nächsten zwei Wochen: Lieferanten anschreiben, Referenznummern und Geodaten anfordern, Nachweise zentral ablegen.
- Bis Mitte Dezember: Wareneingangsprozess um das Pflichtfeld Referenznummer erweitern, Prüfregeln testen.
- Ab Jänner 2027: Probe-Rückverfolgung mit EUDR-Bezug durchführen und Lieferantenbewertung um EUDR-Qualität ergänzen.
Wer Bio-Ware führt, profitiert doppelt: Viele Nachweise für die Bio-Zertifizierung liegen bereits strukturiert vor und lassen sich um die EUDR-Felder erweitern.
Fazit: Die EUDR ist eine Datenaufgabe mit klarem Stichtag
Die Vereinfachungen haben den Aufwand für viele Lebensmittelunternehmen spürbar reduziert. Gleichzeitig wird die Verknüpfung von Rohware, Referenznummer und Charge ab 30. Dezember 2026 zur Voraussetzung für den Marktzugang. Unternehmen, die diese Daten im ERP zusammenführen, gewinnen Rechtssicherheit, schnellere Audits und ein überzeugendes Argument gegenüber dem Handel.
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Häufige Fragen zur EUDR
Ab wann gilt die EUDR für Lebensmittelhersteller?
Für große und mittlere Unternehmen ab 30. Dezember 2026, für Klein- und Kleinstunternehmen ab 30. Juni 2027.
Wer gibt die Sorgfaltserklärung ab?
Seit der Änderung 2025 gibt der Erstinverkehrbringer die Erklärung ab. Der erste nachgelagerte Akteur sammelt die Referenznummern, alle weiteren Stufen sind davon befreit.
Welche Lebensmittel-Rohstoffe fallen unter die EUDR?
Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja und Rind sowie daraus hergestellte Erzeugnisse laut Anhang I, etwa Schokolade, Röstkaffee oder Sojaschrot. Zusätzlich erfasst sind Holz und Kautschuk.
Welche Sanktionen sieht die EUDR vor?
Die Verordnung sieht Geldbußen vor, deren Höchstbetrag mindestens vier Prozent des EU-weiten Jahresumsatzes betragen muss, dazu die Einziehung von Waren und den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Kann ein ERP die EUDR-Nachweise automatisch erzeugen?
Ein ERP verknüpft Referenznummern, Lieferanten und Chargen und liefert damit die Datengrundlage. Die Sorgfaltserklärung selbst wird im EU-Informationssystem abgegeben, die Daten dafür kommen idealerweise direkt aus dem ERP.
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